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81.
Neue Richtwerte     
Ohne Zusammenfassung  相似文献   
82.
83.
84.
Den früheren WE-Verwalter trifft bei Verwalterwechsel die Rechnungslegungspflicht über die Rücklage für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung unabh?ngig davon, dass er den einzelnen Wohnungseigentümern jeweils eine j?hrliche Abrechnung gelegt hat. Adressat der Rücklagenabrechnung ist die Eigentümergemeinschaft, da die Rücklage nach § 31 Abs 2 WEG 2002 deren Verm?gen ist. Weil die konkrete Gestaltung der Rücklagenabrechnung prim?r dem WE-Verwalter überlassen bleibt, hat das Au?erstreitgericht – abgesehen von der Darstellung der eingezahlten Rücklagenbeitr?ge (einschlie?lich unterlassener Einzahlungen durch einzelne Wohnungseigentümer) sowie der get?tigten Entnahmen samt Belegen und des sich daraus ergebenden Saldos – dem Verwalter keine n?heren, einzelfallbezogenen Auftr?ge zu erteilen.  相似文献   
85.
86.
87.
88.
In stRsp l?sst der OGH auch eine nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines mit WE verbundenen Mindestanteils verbücherte Grunddienstbarkeit (hier: über einen Autoabstellplatz) zu. Deshalb ist der Wohnungseigentümer zur Erhebung der Negatorienklage gegen andere Mit- und Wohnungseigentümer aktiv legitimiert. Zum – im vorliegenden Fall mangels ausreichenden Vorbringens vom OGH nicht entschiedenen – Verh?ltnis zwischen einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit und einer (auf Rechtsnachfolger übergegangenen) behaupteten obligatorischen Benützungsregelung über ein und dieselbe Fl?che. § 1500 ABGB schützt bei au?erbücherlichem Erwerb eines dinglichen Rechts, insb durch Ersitzung, das Vertrauen auf die Vollst?ndigkeit des Grundbuchsstandes.  相似文献   
89.
Die au?erstreitrichterliche Verh?ngung einer Geldstrafe gem § 34 Abs 3 WEG 2002 zur Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht des WE-Verwalters ist ein Sachbeschluss iSd § 37 Abs 3 Z 13 MRG, weshalb die (Revisions-)Rekursfrist nach Z 16 leg cit 4 Wochen betr?gt. Da das Verfahren nach § 34 Abs 3 WEG 2002 jenem zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung gem § 354 Abs 1 EO entspricht, liegt nicht mehr ein Erkenntnis-, sondern bereits ein in das wohnrechtliche Au?erstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen vor, was daher auf Grund der §§ 10 bis 12a KO nicht zur Unterbrechung des über das Verm?gen des WE-Verwalters er?ffneten Konkurses führt.  相似文献   
90.
Der Tatbestand des § 46a Abs 2 MRG wird nur erfüllt, wenn das gesamte Mietverh?ltnis durch den Tod des Hauptmieters auf dessen Rechtsnachfolger übergeht und nicht auch schon dann, wenn dies nur auf einen von mehreren Mitmietern zutrifft.  相似文献   
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